Rechtsprechung
   VG Mainz, 25.10.2007 - 1 K 35/07.MZ   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,38391
VG Mainz, 25.10.2007 - 1 K 35/07.MZ (https://dejure.org/2007,38391)
VG Mainz, Entscheidung vom 25.10.2007 - 1 K 35/07.MZ (https://dejure.org/2007,38391)
VG Mainz, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - 1 K 35/07.MZ (https://dejure.org/2007,38391)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,38391) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Halle, 17.04.2003 - 3 A 528/99
    Auszug aus VG Mainz, 25.10.2007 - 1 K 35/07
    Im Ergebnis übereinstimmend wird jedoch in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass die polizeiliche Reinigungsverpflichtung, soweit sie, wie hier eingreift, als weitergehende und spezialgesetzlich geregelte Pflicht eine abschließende Regelung darstellt, die eine inhaltsgleiche Reinigungspflicht aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verdrängt (BGH, Urteil vom 21. November 1997, a.a.O., Wendrich a.a.O., S. 93; Sauthoff: Straße und Anlieger 2003, Rdnr. 1533 m.w.N. VG Dessau, Urteil vom 24. September 2002 - 3 A 62/02 -, JURIS; VG Halle, Urteil vom 17. April 2003 - 3 A 528/99 -).

    Denn diese Vorschrift dient ersichtlich nicht dazu, eine Verteilung der Kompetenzen und Kosten zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Gemeinde vorzunehmen (vgl. VG Halle, Urteil vom 17. April 2003, a.a.O.; VG Dessau, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O., jeweils zu der entsprechenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG des Landes Sachsen-Anhalt).

  • VG Dessau, 24.09.2002 - 3 A 62/02
    Auszug aus VG Mainz, 25.10.2007 - 1 K 35/07
    Im Ergebnis übereinstimmend wird jedoch in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass die polizeiliche Reinigungsverpflichtung, soweit sie, wie hier eingreift, als weitergehende und spezialgesetzlich geregelte Pflicht eine abschließende Regelung darstellt, die eine inhaltsgleiche Reinigungspflicht aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verdrängt (BGH, Urteil vom 21. November 1997, a.a.O., Wendrich a.a.O., S. 93; Sauthoff: Straße und Anlieger 2003, Rdnr. 1533 m.w.N. VG Dessau, Urteil vom 24. September 2002 - 3 A 62/02 -, JURIS; VG Halle, Urteil vom 17. April 2003 - 3 A 528/99 -).

    Denn diese Vorschrift dient ersichtlich nicht dazu, eine Verteilung der Kompetenzen und Kosten zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Gemeinde vorzunehmen (vgl. VG Halle, Urteil vom 17. April 2003, a.a.O.; VG Dessau, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O., jeweils zu der entsprechenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG des Landes Sachsen-Anhalt).

  • BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96

    Verkehrssicherungs- und Streupflicht des Trägers der Straßenbaulast in

    Auszug aus VG Mainz, 25.10.2007 - 1 K 35/07
    Die polizeimäßige Reinigung dient dabei allgemein dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Erleichterung des Verkehrs, der Verhinderung von Seuchen und Krankheiten, sie erfolgt aber auch aus Gründen der öffentlichen Sauberkeit und zur Förderung des kommunalen Lebens (BGH, Urteil vom 21. November 1996, III ZR 28/96, NVwZ-RR 1997, S. 709).
  • VG Magdeburg, 09.04.2013 - 7 A 225/11

    Erstattung der Kosten der Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr

    Zur weiteren Begründung zitiert der Kläger aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25.10.2007, 1 K 35/07.MZ, veröffentlicht in juris, Folgendes:.

    Die hier getroffene Entscheidung, die die Verteilung der Kosten und Risiken der Feuerwehreinsätze unter den Bedingungen einer zeitlich eingeschränkten (01. November bis 31. März) und gegenständlich beschränkten (Beseitigung von Ölspuren) und zwischen Signalgeber und Signalempfänger nicht immer funktionierenden Rufbereitschaft betrifft, steht in keinem - unauflöslichen - Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Entscheidung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Oktober 2007, 1 K 35/07.MZ, veröffentlicht in juris, die sich mit dem geschilderten "Dreiecksverhältnis" nicht ins Einzelne gehend auseinander zu setzen brauchte.

  • VG Meiningen, 21.01.2014 - 2 K 104/12

    Kostenersatz für Allgemeine Hilfe der Freiwilligen Feuerwehr nach dem Thüringer

    Weiterhin werde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Mainz vom 25.10.2007 (1 K 35/07) verwiesen.
  • VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 630/17

    Pflicht der Gemeinde zur Beseitigung einer Ölspur in einer Ortsdurchfahrt

    Die polizeiliche Reinigungspflicht ist umfassend und erstreckt sich auch auf diese Verschmutzungen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 20. Oktober 2007 - 1 K 35/07.MZ -, juris Rn. 26; VG Halle, Urteil vom 17. April 2003, a.a.O. = juris Rn. 25; VG Dessau, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O. = juris Rn. 19; Sauthoff, a.a.O. Rn. 1144; Wendrich, a.a.O. S. 93; Müller/Schulz, FStrG, 2. Auflage 2013, § 3 Rn. 116 und § 7 Rn. 50a; a.A.: VG Darmstadt, Urteil vom 26. Oktober 2001 - 4 E 720/97 -, HGZ 2002, 264 = juris Ls. 1; Bogner/Bitterwolf, LStrG in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: August 2017, § 17 Anm. 3.2.3).
  • VG Magdeburg, 02.10.2019 - 7 A 490/17

    Abrechnung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz nach vollen Viertelstunden

    Indem die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten stattdessen ohne Rücksprache mit dem Kläger aus eigener Entscheidung tätig wurde, hat sie diesem die Hilfeleistung aufgedrängt (so auch für einen vergleichbaren Fall VG Mainz, Urteil vom 25.10.2007 - 1 K 35/07.MZ -, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht